Antrag zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 10.12.2019
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
die Vergnügungssteuersatzung der Kolpingstadt Kerpen hat als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Glückspielautomaten mit Gewinnmöglich das Einspielergebnis.
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist es rechtlich zulässig, den sogenannten Spieleraufwand, d.h. die Summe der von den Spielern zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge als Bemessungsgrundlage zu wählen. Diese Möglichkeit ist schon von einigen Kommunen in NRW genutzt worden, so zum Beispiel von den Städten Bielefeld und Stolberg. Ich bin der Auffassung, dass wir dies auch in der Kolpingstadt tun sollten.
Ich beantrage daher den Punkt
„Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Kolpingstadt Kerpen (Vergnügungssteuersatzung)“
auf die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 10.12.2019 zu nehmen.
Es wird beantragt, die Vergnügungssteuersatzung der Kolpingstadt im § 6 dahingehend zu ändern, dass bei Automaten mit Gewinnmöglichkeit als Besteuerungsgrundlage die Summe der von den Spielern zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge genommen wird.
Der Steuersatz wird bei diesen Automaten auf 5 % festgesetzt.
Weiterhin wird beantragt, die Vergnügungssteuersatzung in § 6 Absatz 1 um folgenden Punkt zu ergänzen:
„3. In Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2 Buchstabe A und B) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden, oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben pro Apparat und Monat 400,00 €“.
Begründung:
Die Vergnügungssteuer ist meines Erachtens nach eine Lenkungssteuer und leistet einen Beitrag zur Bekämpfung der Spielsucht. Es sollten alle rechtlichen Möglichkeiten auf eine maximale Höhe der Steuer ausgeschöpft werden. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter
Az.: 14 A 1501/15 bezüglich der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Stolberg vom 14.12.2011 festgestellt, dass die Umstellung und der Steuersatz rechtens sind und auch keine erdrosselnde Wirkung haben. Eine Beschwerde gegen den Beschluss des OVGs, keine Revision zuzulassen, wurde vom 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zwar angenommen, aber zugleich als unbegründet zurückgewiesen. (Az.: BVerwG 9 B 68.16). Nachzulesen in Artikeln der Aachener Zeitung vom 14.02.2017 und 28.11.2017.
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bielefeld vom 23.05.2016 und der Stadt Stolberg vom 14.12.2011 füge ich meinem Antrag bei.
Mit freundlichen Grüßen
Ingpeer Meyer
Stadtverordneter