Antrag, Ellerhold, OV KMW, Verkehrsflächen Kölner Straße

Grundstücke / Verkehrsflächen Kölner Straße

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

im Kölner Stadt-Anzeiger vom 12/13.12.2020 wird über den Ortstermin an der Kölner Straße berichtet, bei dem es u.a. um die Sauberkeit der Straße ging.
Mich irritiert die Aussage, dass dort einige Flächen des Randstreifens zwischen der Bebauung und dem Bürgersteig nicht als öffentliche Fläche gelten, vielmehr dem Landesbetrieb Straßen NRW gehören. Bislang ging ich davon aus, dass dieser Streifen dem Privatbesitz der Bebauung zugehörig ist.

Ich hatte bereits mit meiner Mängelmeldung vom 15.06.2020 gebeten zu prüfen, ob die vor dem Haus Nummer 34 abgestellten abgemeldeten Fahrzeuge, PKW und Anhänger, ordnungsrechtlich behandelt werden können.

Die Antwort Ihrer Verwaltung lautete seinerzeit, dass es sich um Privatbesitz handele und damit ein Tätigwerden der Stadt Kerpen nicht möglich sei.

Zitat:
Grundsätzlich stimme ich mit Ihnen überein, dass es sich bei Gehwegen, die sich im Privatbesitz befinden, um sogenannte faktische Öffentlichkeit handelt. Dort gilt auch die Straßenverkehrsordnung. Das Parken wäre an dieser Stelle verboten.
 Vorliegend sieht die Sache jedoch anders aus, da der Bereich zum einen durch Beschilderung „Privat-Parkplatz“ an der Hauswand und zum anderen durch eine andersartige Bodengestaltung der faktischen Öffentlichkeit entzogen wurde. Somit ist keine Eingriffsmöglichkeit für die Behörde gegeben.
 Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass im Bereich des Sondernutzungsrechtes die faktische Öffentlichkeit nicht zum Tragen kommt. Zitatende.

Straßen NRW als Träger der Straßenbaulast ist aus meiner Sicht grundsätzlich ein öffentlicher Eigentümer und nicht mit einem Privateigentümer gleich zu setzen. Die Kölner Straße, L162 als Landestraße ausgewiesen, grenzt also in Teilen unmittelbar bis an die Bebauung?

Gehen damit nicht u.a. auch die Reinigungspflicht und der Winterdienst auf Straßen NRW über?

Generell gilt doch, dass Eigentümer*innen bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege entlang ihrer Grundstücksgrenze sowie die Zugänge zur Fahrbahn und dem Grundstückseingang so zu räumen und zu bestreuen haben, dass keine Gefahren entstehen und der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Wem obliegt faktisch die Verkehrssicherungspflicht?

Um schnellstmögliche Beantwortung meiner Fragen wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Cornelia Ellerhold
Stadtverordnete aus Kerpen